Geschrieben von Carolin Kaulfersch am 05. Februar 2026

Gilt das BFSG auch für den B2B-Bereich?

Law
Accessibility
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit Juni 2025 – auf den ersten Blick vor allem für B2C. Aber ist B2B wirklich ausgenommen? Wir zeigen, warum das BFSG auch für B2B-Unternehmen relevant ist, wo Risiken oft unterschätzt werden und wie Barrierefreiheit zum echten Marktvorteil wird.

Mann mit Laptop, daneben das Barrierefreiheitssymbol und eine ChecklisteDas BFSG im B2B-Check

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act und basiert auf der EU Richtlinie 2019/882. Ziel ist es, den EU Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu harmonisieren.

Konkretisiert werden die Anforderungen unter anderem über Verweise auf technische Standards wie die EN 301 549 sowie nationale Regelungen wie die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV).

Obwohl das Gesetz primär den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C) im Fokus hat, ist es für viele B2B Unternehmen relevant, da Pflichten entlang der Lieferkette auch Wirtschaftsakteure betreffen.

In diesem Artikel erfährst du:

  • warum das BFSG auch für B2B Unternehmen relevant ist

  • in welchen konkreten B2B Szenarien Handlungsbedarf besteht

  • wie du dich strategisch und rechtskonform vorbereitest 

Wann du im B2B-Sektor handeln musst

Produkthaftung und Inverkehrbringen

Stellst du Hardware her (z. B. Computer oder Router), die ihrer Art nach für Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet sind?

Dann müssen diese Produkte barrierefrei sein – egal, ob du sie an einen Distributor oder ein anderes Unternehmen verkaufst. Entscheidend ist dabei nicht die physische Beschaffenheit der Hardware, sondern die Barrierefreiheit der digitalen Schnittstellen, etwa von Betriebssystemen, Displays, Weboberflächen oder begleitender Software. 

Je nach Rolle in der Lieferkette können hier unterschiedliche Pflichten greifen – etwa für Hersteller, Einführer, Händler oder einen Bevollmächtigten. Ziel ist eine einheitliche Product Compliance entlang des gesamten Inverkehrbringens.

Beispiel:

Selbst wenn du 5.000 dieser Notebooks in einem reinen B2B-Verfahren an einen Konzern verkaufst, müssen sie vollständig barrierefrei sein. Du kannst dich nicht darauf berufen, dass kein Endverbraucher im Kaufvertrag steht. Sobald das Produkt auf den Markt gebracht wird, muss es die gesetzlichen Standards erfüllen.

Die Barrierefreiheit ist eine zwingende Produkteigenschaft – genau wie die elektrische Sicherheit.

Bei Verstößen drohen je nach Fall Prüfungen durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie mögliche Bußgelder.

Marktüberwachungsbehörden prüfen nicht nur nach Beschwerden, sondern auch aktiv: etwa durch Marktbeobachtung, Stichproben oder Schwerpunktprüfungen. Eine Prüfung erfolgt damit nicht zwingend bei jedem Angebot, ist aber jederzeit möglich.

Frau und Mann in Business Look vor einem Laptop

Digitale Dienstleistungen in der Lieferkette

Wenn du eine Software-Lösung anbietest, die ein B2C-Unternehmen nutzt, um seine eigenen Pflichten zu erfüllen (z. B. ein Checkout-System oder ein Kundenportal), wird dein Kunde die Einhaltung der Accessibility-Standards vertraglich von dir fordern.

Das gilt nicht nur für klassische Websites, sondern auch für Online-Anwendungen, Apps und Mobile Apps, die etwa auf Smartphones oder Tablets genutzt werden. 
 
Beispiel: 

Ein Fintech-Startup bietet ein innovatives Checkout-System für Online-Shops an. Da der Checkout das Herzstück von E-Commerce-Angeboten ist, wird ein Online-Shop-Betreiber nur solche Systeme einsetzen, mit denen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei erbracht werden können.

Denn sobald der Checkout Teil des digitalen Kaufprozesses ist, hängen Vertragsschluss und Verbrauchervertrag unmittelbar von der Nutzbarkeit ab. Entsprechend wird der Shop-Betreiber vom Fintech-Anbieter Nachweise verlangen, dass die Prozesse den Anforderungen der WCAG 2.1 und perspektivisch auch der WCAG 2.2 entsprechen.

Öffentliche Aufträge (B2G)

Öffentliche Stellen sind zwar nicht durch das BFSG, wohl aber durch die BITV 2.0 verpflichtet, barrierefreie digitale Angebote bereitzustellen. Entsprechend vergeben sie Aufträge zunehmend nur noch an Anbieter, deren Produkte diese Anforderungen erfüllen.

Für B2B-Unternehmen bedeutet das: Auch wenn sie nicht direkt unter das BFSG fallen, wird Barrierefreiheit bei Ausschreibungen zum entscheidenden Vergabekriterium.

Beispiel:

Ein B2B-Unternehmen bewirbt sich auf eine Ausschreibung einer Bundesbehörde für eine neue Personalverwaltungs-Software. Da Behörden zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, ist die Konformität der Benutzeroberfläche ein hartes Ausschlusskriterium.

Was bedeutet das für B2B-Unternehmen konkret? 

Auch wenn das BFSG formal vor allem B2C-Angebote adressiert, entsteht für viele B2B-Unternehmen faktisch eine indirekte Verpflichtung. Wer Produkte oder digitale Dienstleistungen entlang einer B2C-Wertschöpfungskette anbietet oder öffentliche Auftraggeber bedient, muss Barrierefreiheit frühzeitig mitdenken – nicht erst auf Anfrage von Kundinnen oder Kunden. 

Technische Standards: WCAG und assistive Technologien 

Um die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit zu erfüllen, sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) der zentrale Maßstab.

Rechtlich maßgeblich sind aktuell die WCAG 2.1 Level AA, auf die sowohl die BITV 2.0 als auch das BFSG verweisen. 

Perspektivisch gilt jedoch die WCAG 2.2 als State-of-the-Art-Standard. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote bereits an WCAG 2.2 ausrichten, sind besser auf zukünftige Anforderungen vorbereitet und reduzieren das Risiko späterer Nachbesserungen. 

Warum die WCAG für dich wichtig sind: 

Barrierefreiheit geht weit über Kontrastverhältnisse hinaus. Es geht darum, dass interaktive Elemente auf Webseiten mit assistiven Technologien wie Screenreadern, Braillezeilen oder Sprachsteuerungen kompatibel sind. 

Wie Eye-Able dich bei der Umsetzung unterstützt 

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen kann komplex wirken – doch du musst diesen Weg nicht alleine gehen. Eye-Able bietet dir eine umfassende Plattform, um deine digitalen Lösungen rechtskonform und benutzerfreundlich zu gestalten. 

  • Software-Lösungen: Von visuellen Anpassungstools bis hin zu automatisierten Testing-Tools hilft dir Eye-Able, Barrieren auf deinen Webseiten in Echtzeit zu identifizieren und zu beheben. 

  • Audits und Beratung: Wir führen detaillierte Prüfungen auf Basis der WCAG 2.2 durch und erstellen für dich die notwendigen Berichte, die du für die Konformitätserklärung gegenüber der Bundesfachstelle Barrierefreiheit benötigst. 

  • Dokumentation & Nachweise: Digitale Barrierefreiheit endet nicht bei der technischen Umsetzung. Für viele Websites und Anwendungen ist eine Barrierefreiheitserklärung rechtlich vorgeschrieben. 

Eye-Able-Schnittstelle mit einem mehrstufigen Formular „Allgemeine Informationen“ auf der linken Seite und einem Feld „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit der Bezeichnung „Automatisch generiert“ auf der rechten Seite.Eye-Able unterstützt dich dabei mit einem Generator für Barrierefreiheitserklärungen, der auf Basis deiner Prüfungen eine strukturierte und rechtskonforme Erklärung erstellt – angepasst an die jeweils geltenden Anforderungen.

Änderungen lassen sich jederzeit aktualisieren, ohne die Erklärung manuell neu aufsetzen zu müssen. So erfüllst du nicht nur die formalen Pflichten, sondern behältst auch bei Audits, Anfragen oder Ausschreibungen den Überblick. 

Möchtest du sicherstellen, dass deine B2B-Plattform bereit für die Zukunft ist? 

Lass uns gemeinsam prüfen, ob deine aktuelle Infrastruktur den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) entspricht. Eye-Able unterstützt dich dabei, deine barrierefreien Webseiten und digitalen Dienstleistungen auf das nächste Level zu heben. 

Verschaffe dir einen ersten Überblick über den Barrierefreiheitsstatus deiner Website – unverbindlich und ohne Vorkenntnisse.

Häufig gestellte Fragen

FAQ zum BFSG im B2B-Kontext

Grundsätzlich richtet sich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an digitale Angebote, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Reine B2B-Websites, die ausschließlich Unternehmen adressieren und keine Leistungen für Privatpersonen anbieten, fallen in der Regel nicht unter das BFSG. 

Allerdings kann das Gesetz greifen, sobald einzelne Bereiche oder Funktionen der Website auch für natürliche Personen relevant sind. Dazu zählen unter anderem Karriere- und Bewerbungsseiten, Terminbuchungen oder Serviceangebote, die nicht eindeutig auf Geschäftskunden beschränkt sind.

Auch wenn über eine Website keine Verträge abgeschlossen werden, kann Barrierefreiheit relevant sein. Entscheidend ist, ob digitale Interaktionen angeboten werden, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzt werden können. 

Das betrifft häufig auch Bereiche wie Registrierungsformulare, Live-Chats oder Support-Seiten sowie – sofern ein integrierter B2C-Shop vorhanden ist – den Warenkorb, die Auswahl von Zahlungsmethoden und Informationen rund um Rechnung und Rechnungsdaten, wenn diese für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sind.

Karriere- und Bewerbungsseiten stellen einen Sonderfall dar. Sie richten sich nicht an Unternehmen, sondern an natürliche Personen und sind daher besonders relevant im Kontext der Barrierefreiheit. Eine barrierefreie Gestaltung dieser Bereiche verbessert nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Nutzererfahrung und entspricht den Grundprinzipien der Barrierefreiheit im Web. 

Auch bei Unternehmen, die ansonsten ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, können Karrierebereiche dazu führen, dass zumindest dieser Teil der Website barrierefrei gestaltet werden sollte.

Wenn ein Unternehmen sowohl B2B- als auch B2C-Angebote bereitstellt, werden diese rechtlich getrennt betrachtet. Für Webseitenbetreiber ist dabei entscheidend, dass der Webauftritt klar strukturiert ist und eine eindeutige Trennung der jeweiligen Bereiche auf der Onlineplattform erfolgt.  

Befindet sich ein B2C-Angebot beispielsweise auf einer eigenen Subdomain, kann dieses unter das BFSG fallen, während der rein B2B-orientierte Hauptbereich nicht betroffen ist. 

Voraussetzung ist jedoch eine klare inhaltliche und technische Trennung. Werden Inhalte oder Funktionen vermischt, kann dies dazu führen, dass weitergehende Barrierefreiheitsanforderungen greifen.

In der Praxis ist eine rein punktuelle Umsetzung meist nicht ausreichend. Barrierefreiheit betrifft grundlegende Aspekte wie Navigation, Struktur, Kontraste und Bedienbarkeit und lässt sich daher kaum auf einzelne Funktionen beschränken. 

Sobald das BFSG anwendbar ist, muss die Website als Ganzes barrierefrei nutzbar sein. Einzelne barrierefreie Elemente reichen in der Regel nicht aus.

Für eingebettete Inhalte wie Terminbuchungstools, Bewertungswidgets oder andere externe Anwendungen gilt: Wer solche Inhalte in die eigene Website integriert, trägt auch Verantwortung für deren Nutzbarkeit. 

Sind diese Funktionen relevant im Sinne des BFSG, müssen sie entweder barrierefrei gestaltet sein oder es müssen barrierefreie Alternativen angeboten werden.

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